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Statuten

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „M.u.T. - Menschlichkeit und Toleranz - Innviertel ohne Fremdenfeindlichkeit und Faschismus“.

  2. Sitz des Vereins ist 4910 Ried im Innkreis. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich vorerst auf die Region Ried im Innkreis bzw. auf dessen Einzugsbereich.

  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

 

§2: Zweck des Vereins

  1. Der überparteiliche, interkonfessionelle und den UN-Menschenrechten verpflichtete Verein bezweckt die Bildung eines Netzwerkes von antifaschistisch und antirassistisch aktiven Menschen und Gruppen zur Förderung von Frieden und Toleranz, Demokratie, Menschenrechte und Humanität, für Chancengerechtigkeit und Solidarität mit allen Menschen im Rahmen des Rechtsstaates. Der Verein tritt gegen alle Formen des Faschismus, Extremismus und Fundamentalismus, gegen alle Formen des Rassismus, Antisemitismus, Fremdenhasses und der Diskriminierung auf.

  2. M.u.T. ist interessiert an der Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Menschen, Vereinen oder Gruppen; im Sinne der Überparteilichkeit.

 

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Alle Einnahmen, wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und Erträge aus Veranstaltungen und Hilfsbetrieben, dienen genauso wie die ideelle Unterstützung ausschließlich der Verwirklichung des Vereinszieles. Ein etwaiger Gebarungsüberschuss ist dem Vereinsziel voll zuzuführen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  2. Als ideelle Mittel dienen

    • die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen,

    • Informationsarbeit in der Bevölkerung,

    • die Einrichtung von Arbeitskreisen,

    • die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen und Gruppen,

    • die Teilnahme an landesweiten oder bundesweiten Netzwerken gegen Rassismus und Rechtsextremismus und die Jugendarbeit.

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

    • Mitgliedsbeiträge

    • Spenden

    • Erträgnisse aus Benefizveranstaltungen

    • Vermächtnisse und Erbschaften

    • Subventionen und staatliche Beihilfen

 

§4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  2. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, Vereine oder Gruppen, unabhängig von der Nationalität, wenn sie sich mit den Zielen und dem Leitbild des Vereins identifizieren. Die Mitgliedschaft wird durch den schriftlichen Beitritt erlangt, der die Identifikation mit dem Leitbild bezeugt.

  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet bis zur Bildung und Gründung des Vereins das bereits bestehende Leitungsteam, in weiterer Folge das gewählte Leitungsteam. Die Aufnahme kann in der dem Beitritt folgenden Leitungsteamsitzung ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein und dessen Ziele dazu ernannt werden. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Leitungsteams durch die Mitgliederversammlung.

  5. Förderer sind Personen, Firmen oder Gruppen, die durch Geld- oder Sachspenden bzw. Arbeitsleistungen fallweise unterstützen.

  6. Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein und dessen Ziele dazu ernannt werden.

 

§5: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

  2. Das Leitungsteam kann Mitglieder bei vereinsschädigendem Verhalten ausschließen. Über das Vorliegen eines vereinsschädigenden Verhaltens entscheidet das Leitungsteam mit 2/3-Mehrheit.

  3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsteams beschlossen werden.

  4. Das Leitungsteam kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und der Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen grober Verletzung der Ziele des Vereins verfügt werden.

 

§6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Leitungsteam die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsteam die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

  4. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Leitungsteam über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsteam den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

  5. Die Mitglieder sind vom Leitungsteam über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Leitungsteams zu beachten.

Die Mitglieder sind zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§7: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Leitungsteam, die Arbeitsgruppen, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

 

§8: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf

    • Beschluss des Leitungsteams oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,

    • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

    • Verlangen der Rechnungsprüfer,

    • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebenen E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsteam, die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsteam schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen eine viertel Stunde nach dem offiziellen Beginn beschlussfähig.

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Sprecher/ die Sprecherin bzw. der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin des Sprechers/ der Sprecherin. Ansonsten führt den Vorsitz das an Jahren älteste Mitglied des Leitungsteams.

 

§9: Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme des Berichtes des Leitungsteams,

  • Beschlussfassung über den Voranschlag,

  • Entgegennahme und Genehmigung des Prüfberichtes der Rechnungsprüfer und des Rechnungsabschlusses,

  • Entlastung des Leitungsteams,

  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Leitungsteams und der Rechnungsprüfer,

  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein,

  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§10: Leitungsteam

  1. Das Leitungsteam besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Sprecher/ der Sprecherin, Stellvertreter/-in, Schriftführer/Schriftführerin und Stellvertreter/-in, Kassier/Kassierin und Stellvertreter/-in, sowie den Sprechern/ Sprecherinnen der eingerichteten Arbeitsgruppen.

  2. Das Leitungsteam wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Leitungsteam hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied durch Mehrheitsbeschluss zu kooptieren, ebenso für sachbezogene Aufgaben.

    • Fällt das Leitungsteam ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Leitungsteams einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

  3. Die Funktionsperiode des Leitungsteams beträgt drei Jahre; wobei Wiederwahl möglich ist. Jede Funktion im Leitungsteam ist persönlich auszuüben.

  4. Das Leitungsteam wird vom Sprecher/ der Sprecherin, bei Verhinderung einem Stellvertreter / von einer Stellvertreterin schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Leitungsteammitglied das Leitungsteam einberufen.

  5. Das Leitungsteam ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  6. Das Leitungsteam fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sprecher/in.

  7. Den Vorsitz führt der Sprecher/ die Sprecherin.

  8. Aufgabe des Leitungsteams ist auch die Entscheidung über Beitritte und Austritte zu oder von anderen Organisationen oder Gruppen. 

 

§11: Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsteammitglieder

  1. Der Sprecher/ die Sprecherin führt die laufenden Geschäfte des Vereins und informiert die Öffentlichkeit über die Position des Vereins zu Fragen von öffentlichem Interesse.

  2. Der Sprecher/ die Sprecherin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Sprechers/ der Sprecherin und des Schriftführers/ der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) neben der Unterschrift des Sprechers/ der Sprecherin, der Unterschrift des Kassiers/ der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Leitungsteammitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Leitungsteammitglieds.

  3. Das Leitungsteam beschließt für sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit zu regeln hat.

  4. Der Sprecher/ die Sprecherin führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsteam, wohingegen der Schriftführer/ die Schriftführerin die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Leitungsteams führt.

  5. Der Kassier/ die Kassierin ist für ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins und für das Vermögensverzeichnis verantwortlich.

 

§12: Arbeitsgruppe (AG)

  1. Über die Einrichtung oder Einstellung einer Arbeitsgruppe und deren Themenbereiche entscheidet das Leitungsteam, welches auch zur Bildung einer Arbeitsgruppe einlädt. Eingeladen sind sowohl Mitglieder als auch sonst interessierte Menschen.

  2. Die Teilnehmer/ Teilnehmerinnen einer Arbeitsgruppe wählen bei der ersten Sitzung aus ihrer Mitte einen Leiter / eine Leiterin, der/die Vereinsmitglied zu sein hat. Diese Person vertritt die Arbeitsgruppe im Leitungsteam.

  3. Die Arbeitsgruppe entscheidet im Rahmen des Vereinszwecks autonom über seine Arbeitsweise, wobei zumindest die Beschlüsse zu protokollieren sind.

  4. Die Arbeitsgruppe bringt über ihren Leiter/ ihre Leiterin ihre Ergebnisse, Feststellungen, Empfehlungen, Forderungen und Pläne in das Leitungsteam ein.

  5. Öffentlichkeitsarbeit erfolgt über das Leitungsteam durch den Sprecher / die Sprecherin des Vereins.

  6. Sprecher/ Sprecherin, Schriftführer/ Schriftführerin und Kassier/ Kassierin – bei Verhinderung die Stellvertretung – haben das Recht auf Einladung und Teilnahme an der Arbeitsgruppe.

  7. Das Leitungsteam koordiniert auch die Arbeit zwischen einzelnen Arbeitsgruppen. Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Arbeitsgruppen entscheidet das Leitungsteam mit einfacher Mehrheit.

 

§13: Rechnungsprüfer/innen

  1. Zwei Personen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren für die Rechnungsprüfung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Personen, die die Rechnungsprüfung wahrnehmen, dürfen dem Leitungsteam nicht angehören.

  2. Den Rechnungsprüfern/ Rechnungsprüferinnen obliegt die jährliche Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und auch die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Leitungsteam hat den Rechnungsprüfern/ Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/ Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§14: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schiedseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Leitungsteam ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Die namhaften gemachten Schiedsrichter wählen innerhalb von 7 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden/ zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter dem Vorgeschlagenen das Los.

    Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist (Ausnahme Mitgliederversammlung).

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§15: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler/ eine Abwicklerin zu berufen und darüber zu beschließen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven verbleibendes Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll – soweit dies möglich und erlaubt ist – einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken des Sozialhilfeverbandes.

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